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11. September 2025

Arbeitsrechtliche Aspekte in Insolvenzverfahren

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen hat laut Creditreform im ersten Halbjahr 2025 einen Höchststand erreicht – so hoch wie seit über einem Jahrzehnt nicht mehr. Besonders betroffen sind dabei auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich mit den arbeitsrechtlichen Besonderheiten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auseinandersetzen müssen.

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt nicht automatisch zur Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse. Gemäß § 108 Insolvenzordnung (InsO) bleiben diese grundsätzlich bestehen, sofern sie nicht durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden. Der Insolvenzverwalter übernimmt die Rolle des Arbeitgebers und entscheidet über die Fortführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstehen, gelten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO als Masseverbindlichkeiten. Diese sind vom Insolvenzverwalter bei Fälligkeit vollständig zu erfüllen – einschließlich Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und sonstiger Ansprüche aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis.

Vergütungen, die vor der Insolvenzeröffnung nicht gezahlt wurden, gelten hingegen als Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und müssen zur Insolvenztabelle angemeldet werden (§ 174 InsO).

Für den Zeitraum vor der Verfahrenseröffnung besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld gemäß § 165 Abs. 1 SGB III – jedoch maximal für drei Monate. Wichtig: Der Antrag auf Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach Verfahrenseröffnung gestellt werden! Das Insolvenzgeld umfasst die Bruttolohnansprüche, während Sozialversicherungsbeiträge direkt an die zuständigen Träger abgeführt werden.

Die Insolvenz selbst stellt keinen Kündigungsgrund dar. Auch im Insolvenzverfahren kann ein Arbeitsverhältnis nur unter den Voraussetzungen des § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) beendet werden. Es gelten keine besonderen insolvenzspezifischen Kündigungsgründe.

Gemäß § 113 InsO kann ein Arbeitsverhältnis unabhängig von längeren gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Kündigungsfristen mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Sollte eine kürzere Frist maßgeblich sein, gilt diese. Diese Regelung gilt sowohl für den Insolvenzverwalter als auch für die Arbeitnehmerseite.

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat auch betriebsverfassungsrechtliche Konsequenzen, etwa im Hinblick auf Mitbestimmungsrechte und die Stellung des Betriebsrats. Diese Aspekte sollten ebenfalls sorgfältig berücksichtigt werden.

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