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18. September 2025

Beschäftigung älterer Mitarbeiter, gegebenenfalls auch über das Rentenalter hinaus

Es gibt derzeit auf Seiten der Arbeitgeber oftmals ein erhöhtes Interess an einer (Fort-)Beschäftigung älterer Mitarbeiter. Als Gründe werden hierfür u.a. angeführt:

  • Herausforderungen durch Fachkräftemangel
    Der zunehmende Mangel an qualifizierten Fachkräften führt nicht nur zu offenen Stellen, sondern erschwert auch die reibungslose Übergabe und Einarbeitung innerhalb von Teams. Dies stellt Unternehmen vor die Aufgabe, Wissen effizient zu sichern und neue Mitarbeitende gezielt zu integrieren.
     
  • Wandel in den Bedürfnissen älterer Mitarbeitender
    Eine gesündere und aktivere ältere Generation bringt veränderte Erwartungen mit: Finanzielle Sicherheit und flexible Freizeitgestaltung gewinnen an Bedeutung. Unternehmen sind gefordert, attraktive Modelle für diese Zielgruppe zu entwickeln – von Teilzeitlösungen bis hin zu individuellen Übergangsmodellen in den Ruhestand.
     
  • Neue Perspektiven der sog. Generation Z
    Die nachrückende Generation Z bringt frischen Wind in die Arbeitswelt – mit anderen Prioritäten und einem neuen Verständnis von Work-Life-Balance. Im Vergleich zur Babyboomer-Generation stehen Sinnhaftigkeit, Flexibilität und persönliche Entwicklung stärker im Fokus.

Eine solche Bschäftigung von älteren Arbeitnehmern kann jedoch mit rechlichen Problempunkten verbunden sein, welche bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen zu berücksichtigen sind.
So ist insbesondere festzuhalten, dass ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht automatisch bei Erreichen des Renteneintrittsalters beendet wird.
Es existiert weder eine arbeits— noch eine sozialrechtliche Norm, die die Rechtsfolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Renteneintrittsalters automatisch bewirken würde.
Für eine solche automatische Beendigung wäre eine konkrete und rechtswirksame individuelle Regelung erforderlich.
Wird das Arbeitsverhältnis nach Eintritt einer Verrentung — ggf. auch nur für einen Tag — in Kenntnis des Arbeitgebers fortgesetzt, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Diese Grundsätze müssen bei der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer berücksichtigt werden und die vertraglichen Regelungen müssen dementsprechend angepasst werden.

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