19. September 2025
Datenschutzverstoß im Bewerbungsverfahren: Universität Düsseldorf muss 1.000 Euro zahlen
Ein juristischer Streit um Datenschutz und Persönlichkeitsrechte im Bewerbungsverfahren an der Universität Düsseldorf ist vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) zu Ende gegangen. Ein Volljurist hatte geklagt, weil die Universität bei der Prüfung seiner Bewerbung eine Vorstrafe „ergoogelt“ hatte, ohne ihn darüber zu informieren. Die Folge: Ein Schadensersatz von 1.000 Euro – und dabei bleibt es.
Hintergrund: Bewerbung und Ablehnung wegen Vorstrafe
Der Bewerber, ein schwerbehinderter Volljurist, hatte sich auf eine Stelle als Justiziar beworben. Im Auswahlverfahren wurde er abgelehnt – unter anderem mit Verweis auf eine frühere Verurteilung wegen versuchten Betrugs im Zusammenhang mit sogenanntem „AGG-Hopping“. Dabei soll er mehrfach Bewerbungen eingereicht haben, um nach Ablehnung Entschädigungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu fordern. Das Landgericht München hatte ihn zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, die zum Zeitpunkt der Bewerbung jedoch noch nicht rechtskräftig war.
Datenschutzrechtlicher Verstoß: Google-Recherche ohne Information
Die Universität hatte die Vorstrafe durch eine Internetrecherche ermittelt, ohne den Bewerber darüber zu informieren. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah darin einen Verstoß gegen die Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 1 lit. d DSGVO und sprach dem Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro zu. Eine unzulässige Datenverarbeitung wurde zwar nicht grundsätzlich angenommen, doch die fehlende Mitteilung war ausschlaggebend.
BAG bestätigt: Kein höherer Anspruch
Der Bewerber legte Revision ein und forderte weitere 4.000 Euro sowie die Feststellung, dass ihm auch künftig entstehende Schäden zu ersetzen seien. Das BAG wies die Revision jedoch zurück. Die Richter sahen keine Grundlage für eine weitergehende Entschädigung – weder aus der DSGVO noch aus dem Grundrecht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2 GG). Auch die Feststellung künftiger Ersatzpflichten wurde abgelehnt.
Keine Bestenauslese, keine Ersatzpflicht
Das Gericht stellte klar: Ein Ersatzanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG setzt voraus, dass die Stelle rechtsfehlerhaft an eine weniger geeignete Person vergeben wurde. Der Kläger konnte jedoch nicht überzeugend darlegen, dass er fachlich am besten geeignet gewesen sei. Die Universität hatte nachvollziehbare Zweifel an seiner charakterlichen Eignung – insbesondere, da die ausgeschriebene Stelle auch AGG-Fälle betreffen sollte.
DSGVO: Kein Strafschadensersatz
Auch im Hinblick auf die DSGVO blieb es beim ursprünglichen Betrag. Zwar unterstellte das BAG zugunsten des Bewerbers mehrere Verstöße, doch die Schadenshöhe von 1.000 Euro sei angemessen. Der Schadensersatz diene dem Ausgleich immaterieller Schäden – nicht der Bestrafung. Entscheidend sei allein, dass der Bewerber durch die Verarbeitung seiner Daten ohne Information in seiner Würde verletzt worden sei.
BAG v. 05.06.2025, AZ: 8 AZR 117/24