10. Dezember 2025
Probezeit während einer Befristung des Arbeitsverhältnisses: Welcher Zeitraum ist noch verhältnismäßig und damit zulässig?
Nach der Regelung aus § 15 Abs. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) darf die Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis nicht pauschal sechs Monate betragen, sondern muss vielmehr im Verhältnis zur Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit „angemessen“ sein.
Eine konkrete zeitliche Vorgabe macht der Gesetzgeber hierzu allerdings nicht.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte darüber zu entscheiden, ob bei dieser Frage eine viermonatige Probezeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 2 Wochen in einem auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag noch angemessen und damit nach dieser gesetzlichen Regelung zulässig ist.
Dies wurde von den Vorinstanzen noch bejaht mit dem Argument, dass maximal ein Viertel des befristeten Beschäftigungsverhältnisses auf die Probezeit entfallen darf.
Das BAG hat den Rechtsstreit allerdings entschieden, dabei jedoch auch ausdrücklich festgehalten, dass es einen konkreten Maximalwert für die Dauer der Probezeit nicht gibt. Es gibt demnach keinen Regelwert von 25% der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit.
Die Dauer der Befristung und die Art der Tätigkeit müssten in jedem Einzelfall gegeneinander abgewogen werden.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber einen Einarbeitungsplan mit verschiedenen Phasen vorlegen können, der sich über 16 Wochen erstreckte und damit genau der vereinbarten Probezeit entsprach.
Die Probezeit darf allerdings nicht die Gesamtdauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses umfassen.
Nach dieser Rechtsprechung des BAG muss stets im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung untersucht werden, ob in Abhängigkeit von der Tätigkeit und der damit verbundenen Einarbeitungszeit für die Probezeit eine Überschreitung von 25 % der Befristungsdauer gerechtfertigt ist.
BAG vom 30.10.2025, 2 AZR 160/24