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09. Januar 2026

Mindestvertragslaufzeit bei neuen Glasfaseranschlüssen beginnt mit Vertragsschluss, nicht erst mit der späteren Freischaltung

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil klargestellt: Bei Verträgen über einen neuen Glasfaseranschluss beginnt die Mindestvertragslaufzeit bereits mit dem Vertragsschluss – nicht erst mit der späteren Freischaltung des Anschlusses.  

Ein Telekommunikationsanbieter wollte in seinen AGB festlegen, dass die Mindestlaufzeit von 12 oder 24 Monaten erst dann startet, wenn der neu zu errichtende Glasfaseranschluss freigeschaltet wird. Ein Verbraucherverband hielt das für unzulässig – und bekam Recht.

Der BGH bestätigt die Vorinstanzen und führt u.a. aus:

  • Nach § 309 Nr. 9 BGB dürfen Verbraucher nicht länger als 24 Monate vertraglich gebunden werden.
  • Die Laufzeit beginnt rechtlich mit Vertragsschluss, nicht mit der späteren Leistungserbringung.
  • Die Klausel hätte dazu führen können, dass die tatsächliche Bindung deutlich länger als 24 Monate dauert – und ist daher unwirksam.

Auch bei Erstverträgen bleibt es beim Laufzeitbeginn mit Vertragsschluss.
Besonderheiten des Glasfasermarkts (z. B. Vorvermarktung) rechtfertigen nach Ansicht des BGH keine andere Auslegung.

Nach diesem Urteil des BGH ist die von dem Telekommunikationsanbieter verwendete AGB-Klausel unwirksam, weil sie Verbraucher unangemessen benachteiligt und gegen zentrale gesetzliche Vorgaben verstößt.

BGH v. 08.01.2026, AZ. III ZR 8/25

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