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23. Februar 2026

Sicherheitskontrolle am Flughafen mit Kopftuch

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier‑ und Gepäckkontrolle grundsätzlich auch mit religiösem Kopftuch ausgeübt werden darf. 
Wird eine Bewerberin allein wegen eines solchen Kopftuchs abgelehnt, stellt dies nach Ansicht des Gerichts eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion dar.

Im konkreten Fall hatte sich eine muslimische Bewerberin für eine Stelle am Flughafen Hamburg beworben. Nachdem sie ein Bewerbungsfoto mit Kopftuch eingereicht hatte, wurde ihre Bewerbung abgelehnt. Die Arbeitgeberseite argumentierte später, es habe an anderer Stelle im Lebenslauf gemangelt und verwies zudem auf eine interne Regelung, die Kopfbedeckungen untersagt. Außerdem berief sie sich auf ein angebliches staatliches Neutralitätsgebot.
Die Gerichte folgten dieser Argumentation nicht. Sie sahen ausreichende Hinweise dafür, dass die Ablehnung tatsächlich wegen des Kopftuchs erfolgte. Ein Verbot religiöser Kopfbedeckungen sei für die Tätigkeit nicht erforderlich und es gebe keine objektiven Anhaltspunkte, dass das Tragen eines Kopftuchs an Sicherheitskontrollen zu Konflikten führe.
Die Bewerberin erhielt eine Entschädigung in Höhe von 3.500,- zugesprochen.

BAG v. 29.01.2026, 8 AZR 49/25

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