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18. März 2026

Zweifel am Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Eigenkündigung und Krankmeldung am selben Tag

Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert sein, wenn sich ein Arbeitnehmer am selben Tag krankmeldet und gleichzeitig eine Eigenkündigung ausspricht. Welche der beiden Handlungen zuerst erfolgt ist, lässt sich objektiv nicht feststellen – und spielt rechtlich auch keine Rolle. Entscheidend ist allein, dass beide Ereignisse zeitlich eng beieinanderliegen. Für einen unbeteiligten Dritten kann dies den Eindruck erwecken, dass die behauptete Arbeitsunfähigkeit möglicherweise nicht besteht.

Dieser Entscheidung des Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin, seit 2018 als Innenreinigerin beschäftigt, meldete sich am 12.8.2024 früh arbeitsunfähig und kündigte noch am selben Tag. Es folgten lückenlose AU-Bescheinigungen bis 13.9.2024, dem Ende der Arbeitspflicht. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung für diesen Krankheitszeitraum.
Das erstinstanzliche Arbeitsgericht gab der daraufhin von der Arbeitnehmerin eingereichten Entgeltfortzahlungsklage noch statt. Auf Berufung wies das LAG die Klage dann allerdings ab.

Das LAG verneinte einen Anspruch aus § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG. Zwar sei die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich das zentrale Beweismittel. Maßgeblich seien aber die vom Bundesarbeitgericht (BAG) entwickelten Grundsätze: Eine zeitliche Koinzidenz von Kündigungsfrist und attestierter AU kann – einzelfallbezogen – ernsthafte Zweifel begründen, auch bei Eigenkündigung; mehrere Bescheinigungen ändern daran nichts. 
Hier trafen Erkrankung und Eigenkündigung am selben Tag zusammen; die AU reichte passgenau bis zum Ende der Arbeitspflicht. Für einen objektiven Dritten begründe dies Zweifel, unabhängig von der behaupteten Reihenfolge von Kündigung und Krankmeldung, sofern die Ereignisse „eng zusammenfallen“.

Bei passgenauer AU ab Kündigungstag ist mit einer Erschütterung des Beweiswerts zu rechnen. Arbeitnehmer müssen dann substanziiert und ohne Widersprüche vortragen, um überhaupt „in eine Beweisaufnahme zu kommen“.

LAG Niedersachsen v. 19.11.2025, 8 SLa 372/25

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