26. März 2026
Kündigung einer Mitarbeiterin wegen Kirchenaustritt unwirksam
Eine katholische Einrichtung kann einer Mitarbeiterin nicht ohne Weiteres aus dem alleinigen Grund kündigen, dass sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.
Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom 17.03.2026 festgehalten.
Es obliegt jeweils dem Katholischen Arbeitgeber, darzutun, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung seines Ethos oder seines Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist, so dass sich die streitige Anforderung tatsächlich als notwendig und verhältnismäßig erweist.
Diese Voraussetzungen waren in dem entschiedenen Fall nicht gegeben.
Nach Auffassung des Gerichtshofs war im entschiedenen Fall insbesondere nicht ersichtlich, dass die streitige Anforderung für die Tätigkeit einer Schwangerschaftsberaterin „wesentlich“ ist. Die Katholische Schwangerschaftsberatung hat nämlich solche Stellen mit Mitarbeiterinnen besetzt, die nicht Mitglieder der katholischen Kirche sind. Dies deutet darauf hin, dass dieser Verein selbst nicht annimmt, dass die Zugehörigkeit zu dieser Kirche erforderlich ist, sondern es für ausreichend hält, dass sich die Berater verpflichten, die einschlägigen Richtlinien der katholischen Kirche einzuhalten.
Urteil des EuGH vom 17.03.2026, C-258/24
Pressemitteilung Nr. 37/36 EuGH