01. April 2026
Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen sind oftmals unwirksam
Viele Arbeitsverträge enthalten vorformulierte Klauseln, die Arbeitgebern erlauben, Beschäftigte nach einer Kündigung sofort freizustellen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat allerdings eine arbeitsvertragliche Klausel gekippt, nach der Beschäftigte nach Ausspruch einer Kündigung automatisch unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt werden können.
Arbeitnehmer haben grundsätzlich ein Recht auf Weiterbeschäftigung.
Wer kündigt oder gekündigt wird, darf grundsätzlich bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterarbeiten.
Eine automatische Freistellung allein aufgrund einer Vertragsklausel ist nicht zulässig.
Eine solche Freistellung bedarf nur im Einzelfall einer besonderen Begründung.
Arbeitgeber müssen künftig konkrete überwiegende Interessen darlegen, z. B. Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder auch Gefahr einer Unternehmensschädigung.
Eine pauschale Klausel reicht nicht mehr.
Im entschiedenen Fall kündigte ein Gebietsleiter fristgerecht, wurde anschließend freigestellt und verlor seinen privat nutzbaren Dienstwagen. Er klagte auf Nutzungsausfallentschädigung.
Das BAG erklärte die Klausel zwar für unwirksam, verwies den Fall aber an die untere Instanz zurück, weil geprüft werden muss, ob die Freistellung im konkreten Fall trotzdem gerechtfertigt war.
Bedeutung für Beschäftigte:
Wer eine solche Klausel im Vertrag hat, muss sie nicht akzeptieren.
Bei Freistellung nach Kündigung bestehen gute Chancen, weiterarbeiten zu dürfen oder eine Entschädigung zu erhalten (z. B. für Dienstwagenentzug).
Konsequenzen für Arbeitgeber:
Unternehmen müssen künftig sorgfältiger prüfen, ob eine Freistellung wirklich notwendig und rechtlich haltbar ist. Pauschale Vertragsklauseln reichen nicht mehr aus.
BAG v. 25.03.2026, 5 AZR 108/25