Aktuelles

28. April 2026

Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses

Immer wieder werden vor den Arbeitsgerichten Prozesse geführt, in welchen Probleme bezüglich der Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses zu klären sind. Dabei geht es oftmals um den konkreten Inhalt, aber oftmals auch um die einzuhaltenden Formalien eines solchen Zeugnisses.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat zu dieser Thematik nunmehr in einer aktuellen Entscheidung folgende Grundlagen für die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses festgehalten:

Ein Arbeitszeugnis muss in formaler Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen. Ist dies nicht der Fall, ist der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt.
Dazu zählt jedenfalls, dass das Arbeitszeugnis mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestaltet sein muss, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sind.
Dies führt weiter dazu, dass das Zeugnis auf einem Firmenbogen zu erteilen ist, wenn der Arbeitgeber solche besitzt und sie im Geschäftsleben benutzt.

LAG Hamm, Beschluss vom 19.02.2026 – 9 Ta 319/25

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