20. Mai 2026
Formelle Anforderungen an ein Arbeitszeugnis
Immer wieder werden vor den Arbeitsgerichten Prozesse geführt, in welchen Probleme bezüglich der Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses zu klären sind. Dabei geht es oftmals um den konkreten Inhalt, aber oftmals auch um die einzuhaltenden Formalien eines solchen Zeugnisses.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat zu diesem Themenbereich in einer aktuellen Entscheidung nun u. a. die folgenden Gesichtspunkte festgehalten:
Ein Zeugnis muss nach dieser Entscheidung in formeller Hinsicht den im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen genügen:
- Hierzu gehöre ein ordnungsgemäßer Briefkopf, aus dem Name und Anschrift des Ausstellers erkennbar sind.
- Wenn der Arbeitgeber einen Firmenbogen besitzt und verwendet, sei das Zeugnis auf diesem zu erteilen.
Das Gericht weist in dieser Entscheidund nochmals darauf hin, dass das Arbeitszeugnis beim Arbeitgeber abzuholen ist. Der Arbeitgeber müsse
- das Zeugnis erstellen,
- zur Abholung bereithalten und
- den Arbeitnehmer hierüber informieren.
LAG Hamm Beschl. v. 19.2.2026 – 9 Ta 319/25