Aktuelles

20. Mai 2026

Formelle Anforderungen an ein Arbeitszeugnis

Streitigkeiten über Inhalt und Form von auszustellende Arbeitszeugnissen sind immer wieder Gegenstand arbeitsgerichtlicher Verfahren.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat zu diesem Themenbereich in einer aktuellen Entscheidung nun u. a. die folgenden Gesichtspunkte festgehalten: 
Ein Zeugnis muss nach dieser Entscheidung in formeller Hinsicht den im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen genügen:

  • Hierzu gehöre ein ordnungsgemäßer Briefkopf, aus dem Name und Anschrift des Ausstellers erkennbar sind. 
  • Wenn der Arbeitgeber einen Firmenbogen besitzt und verwendet, sei das Zeugnis auf diesem zu erteilen.

Das Gericht weist in dieser Entscheidund nochmals darauf hin, dass das Arbeitszeugnis beim Arbeitgeber abzuholen ist. Der Arbeitgeber müsse

  • das Zeugnis erstellen, 
  • zur Abholung bereithalten und
  • den Arbeitnehmer hierüber informieren.

LAG Hamm Beschl. v. 19.2.2026 – 9 Ta 319/25

< zurück