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11. Juni 2026

Kein automatischer Anspruch auf Homeoffice – aber Grenzen für Rückhol-Weisungen des Arbeitgebers

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat klargestellt:
Ein Arbeitnehmer kann aus langer Homeoffice-Praxis, internen Richtlinien oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz allein keinen Rechtsanspruch auf Arbeiten von zu Hause herleiten.

Im entschiedenen Fall hatte ein Mitarbeiter über Jahre etwa die Hälfte seiner Arbeitszeit im Homeoffice verbracht. Eine interne Mitteilung erlaubte „externes Arbeiten“ bis zu einem bestimmten Umfang, bezeichnete dies aber ausdrücklich als „Privileg“ und stellte es unter Genehmigungsvorbehalt. Als der Arbeitgeber die Homeoffice-Tage deutlich reduzierte, klagte der Arbeitnehmer – ohne Erfolg. Das Gericht verneinte sowohl einen vertraglichen Anspruch als auch eine betriebliche Übung oder eine unzulässige Ungleichbehandlung.

Trotzdem erklärte das ArbG Düsseldorf die konkrete Weisung zur weitgehenden Präsenzarbeit für unwirksam: Der Arbeitgeber hatte sein Direktionsrecht nicht „nach billigem Ermessen“ ausgeübt.
Er konnte nicht überzeugend darlegen, warum ausgerechnet die stärkere Büropräsenz dieses Mitarbeiters geeignet sein sollte, die angeführten Kommunikations- und Organisationsprobleme zu lösen – zumal zentrale Ansprechpartner weiterhin remote arbeiteten. Die Maßnahme war daher nicht sachgerecht begründet und hielt der Interessenabwägung nicht stand.

Die Entscheidung zeigt:

  • Unternehmen können Homeoffice-Regelungen grundsätzlich anpassen oder zurückfahren – brauchen dafür aber eine tragfähige, nachvollziehbare Begründung. 
  • Beschäftigte haben zwar keinen generellen Anspruch auf Homeoffice, können sich aber gegen ermessensfehlerhafte Weisungen zur Rückkehr ins Büro wehren.

ArbG Düsseldorf v. 11.02.2026 - 3 Ca 6587/25

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