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22. Juni 2026

Kündigung wegen zu frühen Erscheinens? Klingt unrealistisch - kann jedoch tatsächlich vorkommen

Pünktlichkeit ist grundsätzlich etwas Positives. Doch ein aktueller Fall aus Spanien zeigt: Wer zu früh zur Arbeit erscheint, kann ernsthafte arbeitsrechtliche Konsequenzen riskieren – bis hin zur Kündigung.

Der Fall aus Spanien: Anwesenheit ohne Arbeitsauftrag
Eine Logistikmitarbeiterin sollte laut Arbeitsvertrag um 7:30 Uhr beginnen. Ihre Aufgaben – das Prüfen von Routen und Fahrzeugen – konnten erst ab diesem Zeitpunkt erledigt werden.
Trotzdem erschien sie regelmäßig bereits zwischen 6:45 und 7:00 Uhr, obwohl es vor Arbeitsbeginn keinerlei Tätigkeiten gab .

Der Arbeitgeber reagierte zunächst mit mehreren mündlichen Ermahnungen, einer schriftlichen Abmahnung, einer ausdrücklichen Anweisung, das Betriebsgelände nur bei Arbeitsbedarf zu betreten .

Doch die Mitarbeiterin ignorierte alle Hinweise und kam 19 weitere Male zu früh. Schließlich folgte die Kündigung – und das Gericht bestätigte sie .

Warum das Gericht die Kündigung für rechtmäßig hielt:
Nicht das frühe Erscheinen selbst war das Problem, sondern das Verhalten dahinter. Die Richter sahen ein schweres Fehlverhalten, insbesondere:

  • Missachtung klarer Anweisungen,
  • Störung der betrieblichen Abläufe,
  • Anwesenheit ohne Arbeitsauftrag,
  • Ignorieren von Abmahnungen .

Das Gericht sprach von Ungehorsam, Illoyalität und Vertrauensmissbrauch.

Auch nach deutschem Arbeitsrecht wäre ein solches Verhalten hoch problematisch. Der zentrale Begriff lautet: Arbeitszeitbetrug.

Wer sich einstempelt, obwohl die Arbeitszeit noch nicht begonnen hat, täuscht den Arbeitgeber über die tatsächliche Arbeitsleistung. Das kann eine verhaltensbedingte oder in schweren Fällen sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen .

Für eine wirksame Kündigung braucht es dabei:

  • einen wichtigen Grund,
  • eine Interessenabwägung,
  • eine erhebliche Verletzung des Vertrauensverhältnisses .

Früh da sein ist nicht grundsätzlich verboten – aber entscheidend ist das Verhalten
Der Unterschied ist klar:

Unproblematisch z.B.:  

  • früh erscheinen,
  • Kaffee trinken,
  • im Pausenraum warten,
  • kein Einstempeln, keine Arbeitsaufnahme.

Problematisch z.B.:  

  • frühes Einstempeln,
  • keine Arbeitsleistung,
  • Missachtung klarer Anweisungen.

Es geht also nicht um die Anwesenheit an sich – sondern um die falsche Erfassung der Arbeitszeit.

Der Fall zeigt deutlich: 

  • Arbeitszeit richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, nicht nach persönlichem Empfinden.
  • Weisungen des Arbeitgebers sind verbindlich.
  • Abmahnungen sollten ernst genommen werden.
  • Falsches Erfassen von Arbeitszeit kann teuer werden – bis hin zur Kündigung .

Fazit
Eine Kündigung wegen „zu frühen Erscheinens“ klingt zunächst absurd.
Juristisch ist sie jedoch möglich – wenn dadurch Arbeitszeit falsch erfasst wird oder Anweisungen des Arbeitgebers missachtet werden.

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