22. Juni 2026
Kündigung wegen zu frühen Erscheinens? Klingt unrealistisch - kann jedoch tatsächlich vorkommen
Pünktlichkeit ist grundsätzlich etwas Positives. Doch ein aktueller Fall aus Spanien zeigt: Wer zu früh zur Arbeit erscheint, kann ernsthafte arbeitsrechtliche Konsequenzen riskieren – bis hin zur Kündigung.
Der Fall aus Spanien: Anwesenheit ohne Arbeitsauftrag
Eine Logistikmitarbeiterin sollte laut Arbeitsvertrag um 7:30 Uhr beginnen. Ihre Aufgaben – das Prüfen von Routen und Fahrzeugen – konnten erst ab diesem Zeitpunkt erledigt werden.
Trotzdem erschien sie regelmäßig bereits zwischen 6:45 und 7:00 Uhr, obwohl es vor Arbeitsbeginn keinerlei Tätigkeiten gab .
Der Arbeitgeber reagierte zunächst mit mehreren mündlichen Ermahnungen, einer schriftlichen Abmahnung, einer ausdrücklichen Anweisung, das Betriebsgelände nur bei Arbeitsbedarf zu betreten .
Doch die Mitarbeiterin ignorierte alle Hinweise und kam 19 weitere Male zu früh. Schließlich folgte die Kündigung – und das Gericht bestätigte sie .
Warum das Gericht die Kündigung für rechtmäßig hielt:
Nicht das frühe Erscheinen selbst war das Problem, sondern das Verhalten dahinter. Die Richter sahen ein schweres Fehlverhalten, insbesondere:
- Missachtung klarer Anweisungen,
- Störung der betrieblichen Abläufe,
- Anwesenheit ohne Arbeitsauftrag,
- Ignorieren von Abmahnungen .
Das Gericht sprach von Ungehorsam, Illoyalität und Vertrauensmissbrauch.
Auch nach deutschem Arbeitsrecht wäre ein solches Verhalten hoch problematisch. Der zentrale Begriff lautet: Arbeitszeitbetrug.
Wer sich einstempelt, obwohl die Arbeitszeit noch nicht begonnen hat, täuscht den Arbeitgeber über die tatsächliche Arbeitsleistung. Das kann eine verhaltensbedingte oder in schweren Fällen sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen .
Für eine wirksame Kündigung braucht es dabei:
- einen wichtigen Grund,
- eine Interessenabwägung,
- eine erhebliche Verletzung des Vertrauensverhältnisses .
Früh da sein ist nicht grundsätzlich verboten – aber entscheidend ist das Verhalten
Der Unterschied ist klar:
Unproblematisch z.B.:
- früh erscheinen,
- Kaffee trinken,
- im Pausenraum warten,
- kein Einstempeln, keine Arbeitsaufnahme.
Problematisch z.B.:
- frühes Einstempeln,
- keine Arbeitsleistung,
- Missachtung klarer Anweisungen.
Es geht also nicht um die Anwesenheit an sich – sondern um die falsche Erfassung der Arbeitszeit.
Der Fall zeigt deutlich:
- Arbeitszeit richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, nicht nach persönlichem Empfinden.
- Weisungen des Arbeitgebers sind verbindlich.
- Abmahnungen sollten ernst genommen werden.
- Falsches Erfassen von Arbeitszeit kann teuer werden – bis hin zur Kündigung .
Fazit
Eine Kündigung wegen „zu frühen Erscheinens“ klingt zunächst absurd.
Juristisch ist sie jedoch möglich – wenn dadurch Arbeitszeit falsch erfasst wird oder Anweisungen des Arbeitgebers missachtet werden.