Aktuelles

03. Juli 2026

Neue Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2026

Durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung zum 26.03.2026 wurde die Grundfreibetragsgrenze von 1.555,00 € auf 1.587,40 € monatlich erhöht.

Das bedeutet, dass sich ab Juli 2026 ein pfändbarer Betrag bei 0 unterhaltsberechtigten Personen erst ergeben wird, wenn der Schuldner mehr als 1.590 € netto verdient und dass sich ein pfändbarer Betrag unter Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person erst ergeben wird, wenn der Schuldner mehr als 2.190,00 € netto verdient.

Damit wurde erneut ein gewisser Inflationsausgleich auch im Vollstreckungs- und Insolvenzrecht berücksichtigt.

Die geltenden Pfändungsfreigrenzen finden Sie auf der Homepage des Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz unter Bundesgesetzblatt Teil I - Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c der Zivilprozessordnung - Bundesgesetzblatt.

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