06. Juli 2026
Neuerungen zu Minijobs ab 01.06.2026
Ab 1. Juli 2026 gibt es eine Neuerung bei den Minijobs:
Die Befreiung von Abgaben zur Rentenversicherung ist ab diesem Zeitpunkt einmalig wiederrufbar.
Bislang galt:
Wer sich von der Versicherungspflicht hat befreien lassen, konnte in diesem Minijob nicht wieder versicherungspflichtig werden.
Ab 1. Juli 2026 gilt:
Dank einer gesetzlichen Neuregelung hat sich dies nun geändert. Personen mit einem Minijob können eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder rückgängig machen.
Sie sind dann wieder rentenversicherungspflichtig und zahlen zusätzlich zu den Beiträgen ihres Arbeitgebers eigene Beiträge in geringer Höhe zur gesetzlichen Rentenversicherung:
Der Arbeitgeber zahlt pauschal 15 Prozent, Minijobber tragen einen Eigenanteil von aktuell 3,6 Prozent.
Wer sich für die Rentenversicherungspflicht entscheidet, erwirbt Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Das bedeutet: Die Beschäftigungszeit wird in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten, den sogenannten Mindestversicherungszeiten für die verschiedenen Altersrenten, berücksichtigt. Darüber hinaus sind Pflichtbeitragszeiten auch Voraussetzung für Leistungen zur Rehabilitation, den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente und den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung. Erfüllt sind außerdem die Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung wie die „Riester-Rente“. Darüber hinaus wird das Arbeitsentgelt in voller Höhe bei der Berechnung der Rente berücksichtigt. Zu guter Letzt zählen die Beitragszeiten im Minijob für einen möglichen Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag
Wichtig:
Die Aufhebung der Befreiung wirkt nur für die Zukunft (frühestens ab August 2026) und muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Bei mehreren Minijobs ist sie nur einheitlich möglich. Eine erneute Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ist danach nicht mehr möglich.