05. August 2026
Preisindexklauseln in Arbeitsverträgen: LAG Köln bestätigt Nichtigkeit – aber nur für die Zukunft
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat in einem aktuellen klargestellt, dass arbeitsvertragliche Zusagen zur jährlichen Anpassung der Löhne an den Verbraucherpreisindex gegen § 1 Abs. 1 PreisklG verstoßen und damit nichtig sind. Die Unwirksamkeit wirkt jedoch ex nunc, also ausschließlich für die Zukunft. Für Zeiträume vor der gerichtlichen Feststellung bleibt die Klausel wirksam, sodass Arbeitnehmer erhöhte Entgeltansprüche behalten können.
Ein nicht tarifgebundener Betrieb hatte im Juli 2021 per Gesamtzusage angekündigt, die Löhne künftig entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zu erhöhen. Ziel war eine stärkere Mitarbeiterbindung und höhere Attraktivität des Unternehmens. Die Arbeitgeberin hoffte dadurch, die Attraktivität und die Arbeitnehmerbindung an das Unternehmen zu erhöhen.
Im Oktober 2023 widerrief die Arbeitgeberin diese Zusage unter Hinweis auf einen angeblich vorbehaltenen Widerruf. Ein Arbeitnehmer, der seit August 2022 beschäftigt war, machte dennoch die aus der Indexanpassung resultierenden Mehrbeträge geltend – rund 2.600 Euro.
Das Gericht bestätigte zwar die Nichtigkeit der Preisindexklausel, da solche Vereinbarungen nach dem Preisklauselgesetz (PreisklG) unzulässig sind und der Gesetzgeber damit Inflationsrisiken begrenzen will. Zugleich stellte das LAG aber klar, dass die Rechtsfolge der Nichtigkeit erst für die Zukunft eintritt.
Damit konnte sich die Arbeitgeberin nicht darauf berufen, die Klausel habe rückwirkend keine Wirkung entfaltet; der Arbeitnehmer durfte den bereits entstandenen Mehrverdienst behalten.
Der von der Arbeitgeberin angeführte Widerrufsvorbehalt hielt der AGB-Kontrolle nicht stand. Das LAG bewertete ihn als zu unbestimmt und damit als Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB
Auch der Einwand, die Belegschaft habe die Zusage nicht wirksam angenommen, blieb erfolglos. Nach § 151 Satz 1 BGB bedarf es keiner ausdrücklichen Annahmeerklärung; die Gesamtzusage wird bereits wirksam, wenn Arbeitnehmer von ihr Kenntnis erlangen können – etwa durch die öffentliche Verkündung im Betrieb. Eine tatsächliche Kenntnis jedes einzelnen Beschäftigten ist nicht erforderlich. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme jedes einzelnen Beschäftigten komme es nicht an.
LAG Köln vom 29.05.2026 – 7 SLa 567/25