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18. September 2026

Gilt die Datenschutzgrundverordnung auch für private Chats? BGH legt dem EuGH zentrale Fragen zur Reichweite der sog. Haushaltsausnahme aus der Datenschutzgrundverordnung vor

Die sogenannte Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 c DS‑GVO sorgt seit Jahren für Unsicherheit. Sie nimmt Datenverarbeitungen aus dem Anwendungsbereich der DS‑GVO aus, wenn diese „ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten“ dienen. Doch was bedeutet das konkret – und wo liegen die Grenzen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Fragen nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt. Zwei Fälle aus dem privaten Umfeld sind Ausgangspunkt dieser Vorlage.

In beiden Verfahren hatten die Vorinstanzen die Klagen mit der Begründung abgewiesen, die DS‑GVO sei wegen der sog. Haushaltsausnahme nicht anwendbar. Der BGH sieht jedoch erheblichen Klärungsbedarf.

1. Weiterleitung privater Chat-Nachrichten (I ZR 256/25)
Eine Frau leitete nach einem Streit private Chat-Nachrichten einer früheren Freundin an deren Arbeitgeber weiter. Die Betroffene verlor daraufhin ihren Arbeitsplatz und verlangt nun Schadensersatz.
Der BGH möchte wissen, ob eine solche Weitergabe noch als „persönliche Tätigkeit“ gelten kann, wenn sie zwar nicht beruflichen Zwecken dient, aber erhebliche Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis einer anderen Person hat. 

2. Heimliche Videoüberwachung im eigenen Haushalt (I ZR 289/25)
In einem weiteren Verfahren überwachte eine Tochter ihre im selben Haus lebende Mutter heimlich per Video, weil diese Geld entwendet haben soll. Die Aufnahmen wurden später an die Polizei weitergegeben.
Hier stellt sich die Frage, ob familiäre Datenverarbeitung zwingend einen räumlichen Bezug zum eigenen Haushalt voraussetzt und wie weit der Schutzbereich familiärer Tätigkeiten reicht. Der EuGH soll klären, ob dafür ein räumlicher Bezug zum Haushalt des Verarbeitenden erforderlich ist.

Der BGH legt dem EuGH eine Reihe grundlegender Fragen vor, die weit über die beiden Einzelfälle hinausgehen:

  • Zweckbezug: Muss bei der Einordnung als persönliche oder familiäre Tätigkeit auch der Zweck der Datenverarbeitung berücksichtigt werden? 
  • Grundrechtsabwägung: Erfordert die Haushaltsausnahme eine Abwägung widerstreitender Grundrechte im Einzelfall? 
  • Transparenzpflichten: Führt ein Verstoß gegen Art. 13 DS‑GVO automatisch zur Rechtswidrigkeit der Verarbeitung? 
  • Folgen rechtswidriger Datenerhebung: Ist die spätere Nutzung von Daten stets unzulässig, wenn bereits die Erhebung gegen die DS‑GVO verstieß? Und muss eine rechtswidrige Erhebung bei der Interessenabwägung zulasten des Verantwortlichen berücksichtigt werden? 
  • Rechtsschutzbedürfnis: Dürfen nationale Gerichte Unterlassungsklagen gegen die Weitergabe personenbezogener Daten an Strafverfolgungsbehörden wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abweisen? 

Die Entscheidungen des EuGH werden maßgeblich bestimmen, wie weit der private Bereich künftig vom Anwendungsbereich der DS‑GVO ausgenommen ist. Gerade alltägliche Situationen – private Chats, familiäre Konflikte, Videoaufnahmen im Haushalt – könnten künftig anders bewertet werden als bisher. Die Verfahren vor dem BGH sind bis zur Entscheidung aus Luxemburg ausgesetzt.

BGH, Beschluss vom 17.09.2026, I ZR 256/25 und I ZR 289/25

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